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Tierschutz ist seit 2002 im Grundgesetz verankert. Deshalb bedürfen Tierversuche einer rechtlichen Genehmigung. Dies ist auf nationaler Ebene im Tierschutzgesetz und in der Tierschutzversuchstierverordnung sowie auf europäischer Ebene in der Richtlinie 2010/63/EU geregelt.
Die Tierschutzbeauftragten der UMM
Dr. med. vet. Bettina Kränzlin
Phone +49 621 383-71640
bettina.kraenzlin@medma.uni-heidelberg.de
Dr. med. vet. Stefanie Kirschner
Phone +49 621 383-71643
stefanie.kirschner@medma.uni-heidelberg.de
Dr. med. vet. Bianca Dietsch
Phone +49 621 383-71644
bianca.dietsch@medma.uni-heidelberg.de
Ines Maßler
Phone +49 621 383-71641
ines.massler@medma.uni-heidelberg.de
Tierschutz
Tierschutzbeauftragte und Tierschutzausschuss
Tierschutzbeauftragte
Da an der Medizinischen Fakultät Mannheim mit Tiermodellen geforscht wird, stellt der Tierschutz ein zentrales Thema unserer Institution dar.
Das Wohlergehen und die artgerechte Haltung der Tiere, die Umsetzung des 3R-Konzeptes, die tierärztliche Betreuung sowie die Aus- und Weiterbildung für den aktiven Tierschutz im versuchstierkundlichen Rahmen werden in Anlehnung an die gesetzlichen Grundlagen und das moralische Selbstverständnis der Fakultät priorisiert.
Nicht zuletzt ist die Generierung aussagekräftiger und reproduzierbarer Ergebnisse auch eine Frage sehr guter Haltungsbedingungen und damit gesunder Tiere.
Nach dem Tierschutzgesetz §10 sind alle Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen, verpflichtet, einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte (TSB) zu bestellen. Die Aufgaben der TSB sind in der Tierschutzversuchstierverordnung (TSchVVO §5) definiert.
Rechte und Pflichten der Tierschutzbeauftragten
Sie sollen die Medizinische Fakultät Mannheim und die mit den Tierversuchen sowie mit der Haltung der Tiere befassten Personen beraten und auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes hinwirken. Sie unterstützen die Mitarbeiter*innen in wissenschaftlichen und tierschutzrelevanten Fragen und müssen zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuches Stellung nehmen. Außerdem sollten sie innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinwirken.
Sie sollen jederzeit Zugang zu allen Tierhaltungsräumen und Experimentallabors sowie zu allen Protokollen und Unterlagen haben. Außerdem besteht eine Auskunftspflicht der Versuchsleiter*innen bzw. Mitarbeiter*innen in Versuchsvorhaben gegenüber den TSB. TSBs arbeiten weisungsfrei.
Die Medizinische Fakultät Mannheim hat mehrere TSB bestellt, da dies durch den großen Aufgabenumfang aufgrund der zahlreich durchgeführten Tierexperimente erforderlich ist. Bei der Planung von tierexperimentellen Forschungsvorhaben sollten sich die Experimentatoren*innen vor Antragstellung an den für die jeweilige Abteilung bzw. das jeweilige Institut zuständigen TSB wenden, um die nötigen Vorabklärungen durchzuführen und die antragsbegleitende Beratung sicherstellen zu können.
Tierschutzausschuss
Die Tierschutzbeauftragten werden in ihrer Tätigkeit durch den Tierschutzausschuss der Medizinischen Fakultät Mannheim unterstützt.
Zu deren Aufgaben gehören darüber hinaus:
- die Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens
der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen - die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Abs. 2 TSCHG beratend tätig zu werden
(Die Aufgaben ergeben sich aus § 6 Abs. 2 TSchG.)
Genehmigung eines Tierversuchs
- Jedes tierexperimentelle Versuchsvorhaben muss beantragt oder angezeigt werden (s. EU-Richtlinie 2010/63, Tierschutzgesetz (TierSchG; neue Fassung ab 1.12. 2021) sowie Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV; neue Fassung ab 1.12.2021).
- Für die Antragerstellung sollten die Hinweise im Antragsformular gelesen werden, in der nützliche Informationen zu jedem Punkt des Antrags und den beizulegenden Formularen zu finden sind.
- Anzeigen und Genehmigungen mit dem selben Antragsformular vorzunehmen
- Antragsformular für Tierversuche - mit Kommentaren
- Antragsformular für Tierversuche - unkommentiert
Der Entwurf des Antrags soll dem Tierschutzbeauftragten (TSB) zugeschickt werden.
Nach Erstellung der Endversion des Antrages werden zwei Originalanträge sowie die weiteren notwendigen Unterlagen (z. B. transgene Datenblätter, Qualifikationsnachweise, Personalbogen; genaue Angaben zu den notwendigen Anlagen finden Sie auf Seite im Antragsformular) und 6 Kopien des Antrages im Sekretariat der TSB eingereicht. Der TSB verfasst die Stellungnahme und leitet den Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe und an das Veterinäramt der Stadt Mannheim weiter. Der Antrag wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe nur bearbeitet, wenn alle Unterlagen komplett vorliegen.
Den beiden Originalanträgen sind folgende Anlagen beizulegen (sind bereits Bestandteil des Antragsformulars):
- Stellungnahme des Tierschutzbeauftragten (diese legt der Tierschutzbeauftragte bei)
- Datenblatt für genetisch veränderte Tiere
- Formblatt Angaben zur biometrischen Planung oder statistisches Gutachten
- Score Sheet
- ggf. wissenschaftliche Beurteilung unabhängiger Dritter
- Personenbögen (inklusive der Nachweise)
- Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) für Tierversuchsvorhaben als Ausdruck
- Antragskopien (ab Nr. 2 des Formblatts mit den Anlagen 2–5)
Bei der Entscheidung über einen Antrag wird die Genehmigungsbehörde von einer Tierschutz- Kommission beraten. Im einfachsten Fall erfolgt die Genehmigung, bei Unklarheiten formuliert die Behörde schriftlich Fragen an den Antragsteller. Der Antragsteller sollte auf diese Fragen in einem Antwortschreiben eingehen, ohne den Antrag selbst umzuschreiben. Je nachdem, wie umfangreich oder schwerwiegend die Rückfragen waren, wird nach Eingang der Antworten beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung erteilt oder das Antwortschreiben muss der Kommission erneut vorgelegt werden. Jeder Brief an das Regierungspräsidium sollte vorher mit dem TSB abgestimmt werden und wird dann über das Sekretariat des TSB an das Regierungspräsidium geschickt.
Projektzusammenfassung (gemäß § 41 TierSchVersV)
Mit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes am 12. Juli 2013 und der Tierschutzversuchstierverordnung am 13. August 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen (§ 41 TierSchVersV).
Nach Genehmigung des Versuchsvorhabens übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die dazugehörige NTP. Das BfR veröffentlicht diese innerhalb von 12 Monaten auf der BfR-Homepage. So werden die Informationen über Tierversuchsprojekte öffentlich zugänglich gemacht und die Unterrichtung der Bürger über Tierversuche wird gewährleistet.
Bitte nutzen Sie das Onlineformular und den zugehörigen Leitfaden des BfR zur Erstellung der NTP für genehmigungspflichtige Tierversuchsvorhaben.
Die NTP sollte allgemein gehalten werden und keine personen- oder einrichtungsbezogenen Daten enthalten.
Es ist die Aufgabe der Antragsteller, beim Ausfüllen der NTP ihre Rechte bezüglich geistigen Eigentums und vertraulicher Informationen zu wahren.
Bitte senden Sie das Formular nicht, wie in den Hinweisen angegeben ist, an das RP, sondern an den TSB. Das Büro der Tierschutzbeauftragten leitet das Formular dann mit dem fertigen Antrag an das RP weiter. Die bei der Online-Einreichung generierte 10-stellige ID-Nummer (z. B. 00007111-1-1) ist im Antragsformular auf der ersten Seite einzutragen.
Mitarbeiter in tierexperimentellen Versuchsvorhaben & Ausnahmegenehmigungen
Soll eine Person in einem tierexperimentellen Vorhaben mitarbeiten, muss diese im beantragten Versuchsvorhaben (Genehmigung oder interne Anzeige) benannt sein. Falls eine Person in einem bereits genehmigten Versuchsvorhaben mitarbeiten soll, muss sie durch den Leiter des Versuchsvorhabens vor Beginn der Tätigkeiten nachgemeldet werden. Dafür ist das entsprechende Formular Mitarbeiteranmeldung zu verwenden. In beiden Fällen sind der Personenbogen und die notwendigen Qualifikationsnachweise (Berufsabschlusszeugnis, z. B. Hochschulzeugnis und nicht die Kopie der Approbation oder des Dr.-Grades, Kursbescheinigungen eines versuchstierkundlichen Kurses) in Kopie beizulegen. Quartalsweise werden die neuen Mitarbeitermeldungen durch das Sekretariat der TSB an das RP Karlsruhe weitergemeldet.
Die Tierschutzversuchstierverordnung definiert im §3, §16 und in der Anlage 1 die Anforderungen an die Sachkunde, die erforderlich ist, um Eingriffe an Tieren (Tötung, nicht operativ, operativ) selbstständig oder unter Aufsicht durchführen zu dürfen.
Tötung von Tieren
Die selbstständige Tötung von Tieren ist nur gestattet, wenn die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden können. Dies ist z.B. bei Personen der Fall, denen diese Sachkunde im Rahmen der Ausbildung vermittelt wurde. Ansonsten muss diese Sachkunde im Rahmen eines versuchstierkundlichen Grundkurses oder eines Tötungsmoduls (beides wird am IBF Heidelberg angeboten) erworben werden.
Behandlungen und operative Eingriffe
Die selbstständige Mitarbeit bei Behandlungen und operativen Eingriffen im Tierversuch ist Personen gestattet, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Naturwissenschaften verfügen und zusätzlich versuchstierkundliche und tierexperimentelle Fachkenntnisse haben. Selbstständige Mitarbeit ist auch Personen erlaubt, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z. B. Biologielaboranten) nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben. Alle anderen Personen dürfen nur unter Aufsicht arbeiten. Dies bedeutet, dass der Versuchsleiter, der Stellvertreter oder andere zum selbstständigen Arbeiten berechtigte Mitarbeiter des betreffenden Versuchsvorhabens persönlich anwesend sein müssen. Durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird es aber auch Personen erlaubt selbstständig zu arbeiten, die zuvor nur unter Aufsicht tätig sein durften (z. B. technisches Personal). Diese Ausnahmegenehmigung wird einer Person für eine definierte tierexperimentelle Tätigkeit im Rahmen genehmigter Versuchsvorhaben erteilt und ist Institutsgebunden. Dafür muss die betreffende Person die entsprechende Sachkunde nachweisen (i. d. R. versuchstierkundlicher Grundkurs und zusätzliches Training) sowie diese Tätigkeiten dem TSB vorführen. Dieser muss im Antrag auf Ausnahmegenehmigung bestätigen, dass er sich persönlich von den Fähigkeiten der Person überzeugt hat. Weitere Einzelheiten zum Qualifikationsstatus werden in den Hinweisen des RP Karlsruhe zum Personenbogen dargestellt.
Interne Anzeigen
- Die Organentnahme für wissenschaftliche Zwecke wird mit einem internen Formular „Interne Anzeige“ bei dem zuständigen TSB angezeigt.
- Bei diesen Tötungen zur Organentnahme werden die Tiere getötet, ohne dass vorher irgendein Eingriff am Tier stattfand.
- Interne Anzeigen werden immer für 1 Jahr ausgestellt und können maximal 2 x formlos per Mail verlängert werden.
- Einer Internen Anzeige ist immer ein Personenbogen für jeden Mitarbeiter beizulegen. Sachkundenachweise (i. d. R. Berufsabschlusszeugnis und Kopie des Zeugnisses eines versuchstierkundlichen Kurses) sowie Datenblätter der zu verwendenden Linien sind immer dann beizulegen, wenn sie dem Tierschutzbüro nicht bereits vorliegen.
Dokumentation der Tierzahlen
Zur Erleichterung der Dokumentation der Tierzahlen innerhalb eines Versuches kann das Formular Versuchstierdokumentation benutzt werden.
Seit der Einführung der Tierhausmanagement Software LAVAN im Oktober 2019 werden die Versuchstiere automatisch über die Software gezählt.
Zucht genetisch veränderter Tiere
- Mit dem Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes am 12. Juli 2013 unterliegt die Zucht und Haltung genetisch veränderter Tierlinien der Genehmigungspflicht, wenn die Individuen dieser Linien auf Grund ihrer genetischen Veränderungen unter Umständen Schmerzen, Leiden oder Schäden erfahren können.
- Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn Linien importiert werden, da auch bei entsprechenden Belastungen für die Zucht vor dem Import eine Genehmigung beantragt werden muss.
- Das BfR hat Kriterien für die Anwendung sowie für eine Belastungseinstufung solcher belasteter Linien erstellt: Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung genetisch veränderter Versuchstiere. Dazu gibt es außerdem noch Informationen im Arbeitspapier zu genetisch veränderten Tieren (Umsetzung Richtlinie 2010/63/EU).
Die Herstellung neuer Stämme durch homologe Rekombination embryonaler Stammzellen oder durch die Pronukleusinjektion bleibt genehmigungspflichtig. Allerdings muss dabei zukünftig eine Belastungsbeurteilung anhand der aufgeführten Formulare durchgeführt werden. Ergibt sich bei der Beurteilung tatsächlich eine Belastung, bleibt die Zucht der Linie dauerhaft genehmigungspflichtig. Ergibt sich keine Belastung, ist keine Genehmigung für die weitere Zucht erforderlich.
Die Formulare zur Erfassung der Belastung für die verschiedenen Altersstufen:
Beurteilung neugeborener Wurf, Beurteilung Wurf beim Absetzen, Beurteilung adultes Einzeltier, Abschlussbeurteilung
Zu den zu prüfenden Linien zählen folgende Linien:
- alle durch embryonale Manipulationen (Transgenese, homologe Rekombination, Enzymmediierte Mutation, Transduktion, usw.) oder durch Bestrahlung oder die Behandlung mit mutagenen Substanzen neu generierten, genetisch veränderten Linien
- Erzeugung neuer Linien durch Kreuzung von zwei nicht belasteten Linien, wenn eine Belastung der Kreuzungsnachkommen zu erwarten ist
- Kreuzungsnachkommen von genetisch veränderten Linien, bei denen Belastungen erwartet werden
- alle neu importierten, genetisch veränderten Linien, die noch nicht ausreichend charakterisiert sind
- Spontanmutationen, die - wenn sie auftreten - gezielt weitergezüchtet werden sollen und bei denen Belastungen erwartet werden
- Linien, die aufgrund einer genetischen Veränderung belastende Tumoren entwickeln, unterliegen kategorisch (also auch in Fällen, in denen die Tumoren erst ab einem bestimmten Lebensalter auftreten) der Genehmigungspflicht.
Ausgenommen von dieser Prüfung sind folgende Linien:
- Linien, bei denen die genetisch bedingte Veränderung des Phänotyps erst durch die Gabe von Induktoren (z. B. Tamoxifen, Tetrazyklin etc.) ausgelöst wird, gelten bis zu dem Zeitpunkt der Induktion grundsätzlich als nicht belastet. Da die Induktion nur bei Tieren in einem genehmigten Tierversuch erfolgt, bleibt die Zucht der Linie genehmigungsfrei.
- Linien, bei denen ein genetisch bedingter Phänotyp durch die Gabe von Substanzen über Futter oder Trinkwasser unterdrückt wird, gelten ebenfalls als unbelastet und damit genehmigungsfrei bis zum Zeitpunkt des Absetzens der Substanzen in einem genehmigten Tierversuch.
- Das Vorhandensein von Reportergenen (z. B. Luciferase, LacZ) im Genom und die sich aus diesen Genen entwickelnden Moleküle führen per se nicht zu einem belastenden Phänotypen, so dass die Zucht von Linien, in die lediglich Reportergene eingebracht wurden, genehmigungsfrei ist.
- Die Zucht immundefizienter Linien unterliegt nicht der Genehmigungspflicht, wenn - im Sinne des Refinements - die Belastung durch eine Haltung, die die Tiere vor pathogenen Keimen schützt, ausgeschlossen werden kann. Eine fehlende Berücksichtigung des Hygieneniveaus bei der tierschutzrechtlichen Bewertung der Zucht von immundefizienten Tieren ist tierschutzrechtlich kritisch. Ein adäquates Hygieneniveau muss in Tierhaltungen sicher gewährleistet sein.
- Wildtyp-Tiere von üblichen In- oder Auszuchtstämmen oder Wildtyp-Tiere ohne standardisierten genetischen Hintergrund sowie rekombinante Inzuchtstämme oder vergleichbare Varianten stellen keine genetisch veränderten Tiere dar.
- Linien, bei denen aufgrund der Art der genetischen Veränderung keine Belastung zu erwarten ist (z. B. Cre-Stämme, Flox-Stämme).
Formulare und Anleitungen
Formulare / Behördliche Vordrucke / Links
- DGVT Standard-Template
- Antragsformular für Tierversuche - mit Kommentaren
- Erweiterungsantrag-Vordruck-RPK
- Angaben zur biometrischen Planung
- Interne Anzeige
- Personenbogen
- Mitarbeiteranmeldung
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) für Tierversuchsvorhaben
- Bestellformular für Versuchstiere (deutsch/englisch)
- Fact Sheet-Sammlung: Versuchstiere in Deutschland oder Grafik Versuchstierzahlen
- Versuchstierdokumentation
- Beurteilung Neugeborener Wurf
- Beurteilung Wurf beim Absetzen
- Beurteilung adultes Einzeltier
- Abschlussbeurteilung
- Interaktive Karte zur Coronaforschung
- Refinement-Wiki: Norecopa Wiki und Norecop
- Abmeldung Versuchsvorhaben
- Ummeldung Tierversuchsgenehmigung Formblatt
Anleitungen und Informationen zu den Formularen
- Leitfaden zur Erstellung der Nichttechnischen Projektzusammenfassung (NTP) für Tierversuchsvorhaben
- Hinweise zum Datenblatt für genetisch veränderte Tiere
- Anleitung biometrische Planung
- Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Belastung genetisch veränderter Versuchstiere
- Klassifizierung der Schweregrade
- Hinweise zum Personenbogen (deutsch)
- Hinweise zum Personenbogen (englisch)
Versuchstierkundekurs
Neuer Anmeldeprozess für den versuchstierkundlichen Kurs ab August 2025!
Ab sofort erfolgt die Anmeldung zum versuchstierkundlichen Kurs (Theorie online bei LAS-Interactive, Praxis an der IBF Heidelberg) ausschließlich über das Tierschutzbüro der CF-PräMo über praeklinischemodelle@medma.uni-heidelberg.de:
1. Interessenten am versuchstierkundlichen Kurs füllen bitte das Anmeldeformular für den Theoriekurs (bei LAS-interactive) aus, dass Sie hier finden: Tierschutzbüro: UMM Universitätsmedizin Mannheim (unter „Versuchstierkundekurs“) und in LAVAN im Downloadbereich
- Bitte füllen Sie alle Zeilen aus, wichtig ist vor allem auch die Angabe der Kostenstelle!
- Kostenstelleninhaber/in als auch Kursteilnehmer/in müssen unterschreiben!
- Anmeldeformular als Scan an praeklinischemodelle@medma.uni-heidelberg.de senden.
- Das Tierschutzbüro kümmert sich um die Weiterleitung an LAS- Interactive und die Finanzbuchhaltung der UMM.
2. Neue Mitarbeitende senden bitte, wenn sie noch nicht einem genehmigten Tierversuchsprojekt als Mitarbeiter/in gemeldet wurden, außerdem die folgenden Unterlagen an das Tierschutzbüro:
- Mitarbeiteranmeldung
- Personenbogen
- Kopie Ihres beruflichen Abschlusszeugnisses/Studienbescheinigung
Die Kursangebote a. bis d. sind im Normalfall auf dem Anmeldeformular für den theoretischen Online-Kurs bei LAS-Interactive anzukreuzen. Die Kurse e. bis g. sind nur in Ausnahmefällen anzukreuzen.
Das Tierschutzbüro empfiehlt Kurs LP3 und LP4, da hier eine umfassende versuchstierkundliche Ausbildung vermittelt wird.
- LP 1 Kurs 01 – allgemein, ohne OP + Kurs 01.1. Maus (wenn Sie keine operativen Eingriffe durchführen sollen und ausschließlich mit Mäusen arbeiten werden)
- LP 2 Kurs 01 – allgemein, mit OP + Kurs 01.1. Maus (Wenn Sie auch operative Eingriffe durchführen sollen und ausschließlich mit Mäusen arbeiten werden)
- LP 3 Kurs 01 – allgemein, ohne OP + Kurs 01.1. Maus + Kurs 01.2. Ratte (wenn sie keine operativen Eingriffe durchführen sollen und mit Mäusen und Ratten arbeiten werden) [Empfohlen!]
- LP4 Kurs 01 – allgemein, mit OP + Kurs 01.1. Maus + Kurs 01.2 Ratte (wenn Sie auch operative Eingriffe durchführen sollen und mit Mäusen und Ratten arbeiten werden) [Empfohlen!]
- LP 5 Kurs 01.2 – Ratte (diesen Kurs können Sie buchen, wenn Sie ursprünglich nur einen Kurs für Mäuse absolviert haben und zukünftig mit Ratten arbeiten möchten)
- LP 6 Kurs 01.3 – Kaninchen (diesen Kurs können Sie buchen, wenn Sie ursprünglich nur einen Kurs für Mäuse/Ratten absolviert haben und zukünftig mit Kaninchen arbeiten möchten)
- LP 7 C01: Tierschutzrecht Deutschland (Wenn Sie bereits einen FELASA-Kurs im EU-Ausland absolviert haben, benötigen Sie dies, um Kenntnisse des deutschen Tierschutzrechts zu ergänzen)
3. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Informationsmail von LAS-Interactive mit Details zur Online-Lernzeit und zur Theorieprüfung.
4. Nach erfolgreich bestandener Theorieprüfung senden Sie bitte eine Kopie Ihres Zertifikats an praeklinischemodelle@medma.uni-heidelberg.de .
5. Das Tierschutzbüro übernimmt anschließend Ihre Anmeldung zum praktischen Kurs in Heidelberg für Sie und bestätigt dort Ihre Mitarbeit in einem genehmigten Projekt. Über die erfolgreiche Anmeldung werden Sie von uns per E-Mail informiert.
Die Einladung zum praktischen Teil des Tierkurses mit Angabe des Kurstermins im nächsten freien Praxiskurs, erfolgt dann per E-Mail von der IBF Heidelberg.
6. Nach erfolgreich bestandener Prüfung des praktischen Kurses senden Sie bitte eine Kopie Ihres Zertifikats an praeklinischemodelle@medma.uni-heidelberg.de .
7. Das Tierschutzbüro sendet dann die gesammelten Unterlagen der Mitarbeiteranmeldung mit dem theoretischen und praktischen Kurszeugnis an das RP Karlsruhe. Eine Bestätigung von dort erfolgt nicht.
PDF Anmeldeprozess Versuchtierkundekurs (deutsch und englisch)
Infos zum praktischen versuchstierkundlichen Kurs an der IBF in Heidelberg
- Die praktischen Kurse werden derzeit ausschließlich in englischer Sprache durchgeführt.
- Ort: Im Neuenheimer Feld, INF 347, 69129 Heidelberg
- Alle Methoden müssen selbständig durchgeführt werden, es besteht 100% Anwesenheitspflicht
- Der Grundkurs findet Montag bis Donnerstag, jeweils 9:00 Uhr bis ca. 13:00 Uhr statt. Es werden sämtliche praktischen Übungen ausschließlich an der Maus durchgeführt. Lediglich die abschließende Sektion erfolgt an der Ratte.
- Das Ratten-Modul wird bedarfsorientiert angeboten. Sobald in einem Kurs mindestens eine teilnehmende Person dieses Modul benötigt, wird gemeinsam mit den betreffenden Teilnehmenden ein Termin vereinbart (Dauer: ein Tag, ca. 4 Stunden). In der Regel findet dieses Modul direkt am Freitag im Anschluss an den Grundkurs Maus statt. Sollten die betreffende(n) Person(en) an diesem Tag verhindert sein, wird zeitnah ein alternativer Termin – nach Möglichkeit in der darauffolgenden Woche – gesucht.
- Das OP-Modul wird an der Ratte durchgeführt und findet an einem Tag statt (ca. 4 Sunden). In der Regel findet dieser Kurs etwa alle zwei Monate statt.